Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Entlastungsbetrag |
---|---|---|---|
PG 1 | – | – | 125 € |
PG 2 | 316 € | 689 € | 125 € |
PG 3 | 545 € | 1.298 € | 125 € |
PG 4 | 728 € | 1.612 € | 125 € |
PG 5 | 901 € | 1.995 € | 125 € |
Ein Beispiel: Pflegegrad 2
Der Pflegebedürftige hat Pflegegrad 2 (bisher Pflegestufe I) und er wird von seiner Frau versorgt. Einmal in der Woche lässt er sich einen Pflegedienst kommen um ein Bad zu nehmen. Von der ihm zustehenden Pflegesachleistung in Höhe von 689 € nimmt er lediglich 150 € in Anspruch. Das entspricht 21,77 Prozent. Die übrigen 78,23 Prozent kann er sich als Pflegegeld auf sein Konto überweisen lassen.
Wichtig ist: Dieser Betrag wird anteillig zur vollen Höhe des Pflegegeldes (316 € bei PG 2) berechnet. Also der Pflegebedürftige erhält noch 247,21 € monatlich.
Welche Leistungen beantragt werden, das hängt von der persönlichen Situation des Bedürftigen ab.
Pflegesachleistungen können für den Pflegedienst verwendet werden und werden prozentual angerechnet.
Für die Beantragung:
Im Regelfall wird bereits bei der Begutachtung durch den MDK erfragt, welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Um Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen direkt bei der Pflegekasse zu beantragen, genügt ein formloses Schreiben. Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben alle Pflegebedürftigen – inklusive Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €. Mit diesem Geld können bei zugelassenen Diensten beispielsweise Leistungen zur Entlastung des pflegenden Angehörigen oder Angebote zur Unterstützung finanziert werden.
Ab 01.01.2022 treten erhöhte Pflegeleistungen u.a. für Kurzzeitpflege und Pflegesachleistungen in Kraft
Zur Kurzzeitpflege:
Hier erhöht sich der Betrag von jährlich 1612 Euro auf 1774 Euro.
Weitere Informationen noch zur Kurzzeitpflege:
Dieser Antrag ist notwendig wenn die Pflege zu Hause nicht ausreichend sichergestellt ist. Die Pflegekasse (Krankenkassen) tragen dann die Kosten für die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Das Formular hierfür fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse an und senden es umgehend ausgefüllt und unterzeichnet an diese zurück.
Nach einer Bearbeitungszeit erfolgt dann die Bewilligung hierfür.
Abschließend noch kurz zum Anspruch auf Kurzzeitpflege: Diese ist unabhängig von einer Pflegestufe und steht für einen begrenzten Zeitraum (max. 8 Wochen p.a. und kombinierbar mit Verhinderungspflege) allen Pflegebedürftigen zu, welche auf stationäre Hilfe angewiesen sind, entweder in Krisenzeiten oder nach einem Krankenhausaufenthalt.
Weitere Informationen noch zur Verhinderungspflege:
Der Antrag für die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Krankenkasse (Pflegekasse) eingereicht werden. Der Antrag kann im Voraus oder Nachhinein gestellt werden um Leistungen zu erhalten.
Noch einige Anmerkungen zur Verhinderungspflege: Diese kann für 6 Wochen p.a. in Anspruch genommen werden, am Stück oder in Teilabschnitten und ist mit der Kurzzeitpflege kombinierbar. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist jedoch im Unterschied zur Kurzzeitpflege, dass der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate zuvor durch eine Pflegeperson zu Hause betreut wurde. Auch Vorauspflege genannt.
Zu den Pflegesachleistungen:
Bei Pflegegrad 2 – bisher 689,00 Euro, neu 724,00 Euro
Bei Pflegegrad 3 – bisher 1298,00 Euro, neu 1363,00 Euro
Bei Pflegegrad 4 – bisher 1612,00 Euro, neu1693 Euro
Bei Pflegegrad 5 – bisher 1995,00 Euro, neu 2095 Euro
Diese Leistungen sind jeweils über die Pflegekasse zu beantragen und zu erhalten!
Hallo! Danke für dieses tolle Online-Portal! Es hat mir sehr geholfen, Informationen über Pflege und Krankenbetreuung zu sammeln. Die Blog-Einträgen finde ich auch sehr gut, aber hatte auch nichts dagegen wenn sie häufiger posten würden.
Danke und liebe Grüße!
Sophie