Das wichtigste zum Thema Pflegegeld auf einen Blick

 

Nachfolgend eine kompakte Übersicht zum Thema Pflegegeld:

  •  Beantragt werden muss das Pflegegeld bei der zuständigen Pflegekasse, das ist jeweils Ihre Krankenkasse.
  •  Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt jeweils am 1. Werktag des jeweiligen Kalendermonats.
  •  Der Anspruch auf das Pflegegeld beginnt mit dem Tag der Antragsstellung und der Pflegebedürftige bekommt die Leistungen rückwirkend ausbezahlt.
  •  Ein Antrag kann jedoch nur mit Zustimmung des Pflegebedürftigen beantragt werden, auch durch einen Bevollmächtigten.
  •  Es empfiehlt sich schon bei Antragstellung parallel ein Pflegetagebuch zu führen, damit beim Prüfungstermin durch dem MDK schon eine gute Grundlage zur Bewilligung geschaffen ist.
  •  Bei Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Krankenhausaufenthalten ist mit Kürzungen des jeweiligen Pflegegeldes zu rechnen wie folgt:

Krankenhausaufenthalt:

Hier bekommt der Pflegebedürftige die ersten 4 Wochen voll bezahlt. Danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.

Kurzzeitpflege:

Bei Inanspruchnahme dieser bekommt der Pflegebedürftige für die Zeit der Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes ausbezahlt bis zu max. 8 Wochen p.a.. Sollte die Kurzzeitpflege länger als 8 Wochen p.a. Dauer, so ruht die Pflegeleistung bis zum Ende der Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege:

Bei Inanspruchnahme dieser bekommt der Pflegebedürftige ebenfalls 50 % des Geldes ausbezahlt bis zu max. 6 Wochen p.a.

  1. Sollte der MDK ein Pflegegrad ablehnen, sollte innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.
  2. Das Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig!