Wie können Sie dies optimal miteinander kombinieren?
Hier wird geteilt!
Der Pflegedienst fällt unter „ausgezahlte Pflegesachleistungen“
Die Auszahlung an Sie fällt unter „ausgezahlte Pflegegeldleistungen“
Wenn also die Pflege des Angehörigen durch Sie und einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird verläuft die Teilung wie folgt:
- 1. Der ambulante Pflegedienst rechnet seine Leistungen monatlich mit der Pflegekasse ab (Pflegesachleistungen). Bei Pflegestufe II sind dies € 1.144,00 monatlich.
- 2. Je nach Pflegestufe steht dem zu Pflegenden hier ein fester Betrag zur Verfügung. Z.B. bei Pflegestufe II stehen dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse monatlich € 458,– Pflegegeld (Pflegegeldleistungen) zur Verfügung.
Wenn sich also der Pflegebedürftige für die Kombinationslösung entschieden hat, dann wir die verbrauchte Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) mit den zustehenden Pflegegeldleistungen nach Prozent verrechnet.
Rechenbeispiel:
Vorweg rechnet der Pflegedienst seine Leistungen mit der Pflegekasse ab. Es stehen dem Bedürftigen bei Pflegestufe II monatlich € 1.144,– an Pflegesachleistungen zur Verfügung. Werden hier beispielsweise vom ambulanten Pflegedienst 50 % im Monat verbraucht, das sind dann € 572,–, beträgt der restliche Ihnen noch zustehende Pflegegeldanteil noch 50 % von den Ihnen bei Pflegestufe II zustehenden € 458,– pro Monat, das sind dann noch € 228,–, welche an Sie also den Pflegebedürftigen an Pflegegeldleistungen für den entsprechenden Monat ausbezahlt werden.
Eine Kombination der Pflegesachleistungen und der Pflegegeldleistungen ist dann sinnvoll, wenn Sie den ambulanten Pflegedienst beauftragen müssen, da Sie gewisse Aufgaben nicht erledigen dürfen oder können, wie etwa Injektionen verabreichen oder Wundversorgung etc.
Hier nochmals die aktuellen Sätze seit 1. Januar 2015 für Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistungen:
Pflegegeldleistungen
Pflegestufe 0 – € 123,00 monatlich
Pflegestufe I – € 244,00 monatlich
Pflegestufe II – € 458,00 monatlich
Pflegestufe III – € 728,00 monatlich
und bei Verhinderung der Pflegeperson max. € 1.612,– jährlich.
Pflegesachleistungen
Pflegestufe 0 – 231,00 monatlich
Pflegestufe I – 468,00 monatlich
Pflegestufe II – 1.144,00 monatlich
Pflegestufe III – 1.612,00 monatlich
und bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand Sachleistungen von € 1.995,– jährlich.
Im Übrigen können seit dem 1. Januar 2015 alle Pflegebedürftigen, welche in einer häuslichen Pflege sind, monatliche Betreuungsleistungen von € 104,00 beantragen und erhalten. Bei Bedürftigen mit erheblicher Einschränkung im Alltag beläuft sich der Betrag auf € 208,00 monatlich.