Wie teuer ist Pflege wirklich und wann müssen die Kinder für ihre Eltern bezahlen?

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Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt hier wie folgt:

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den Pflegestufen und danach ob Angehörige oder ambulante Pflegedienste sich um den Pflegebedürftigen kümmern oder ob er stationär im Heim gepflegt wird.
Die geringste Zahlung beträgt in der Pflegestufe 0 (für Demenzkranke) derzeit 123,00 € monatlich. Bei Pflegestufe I beträgt der Betrag 244,00 €, bei Pflegestufe II beträgt er 458,00 € und bei Pflegestufe III beträgt er 728,00 €. (Ab 1.1.2017 werden die Pflegestufen in 5 Pflegegrade umgewandelt). Hinzu kommt noch das Verhinderungspflegegeld von 1.612,00 €p.a. und das Kurzzeitpflegegeld von 1.612,00 € p.a. sowie Sachleistungen von 468,00 € monatlich bis 1.612,00 € monatlich und ein monatlicher Zuschuss für Betreuungsleistungen von 104,00 €/208,00 €..
Daneben sind einmalige Leistungen möglich wie etwa wenn die Wohnung im Pflegefall umgebaut werden muss. Hier sind pro Person 4.000,00 möglich und bis zu 4 bedürftige Personen pro Haushalt sind hierzu berechtigt, d.h. insgesamt 16.000,00 € Erstattung sind hier möglich.

 

Wann zahlen die Kinder für die Eltern?

Kinder sind per Gesetz verpflichtet für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen wenn diese bedürftig sind. Sogar dann, wenn über Jahre kein Kontakt mehr bestanden hat, das hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden. Ausnahmen sind u.a. nachweisbare häusliche Gewalt der Kinder und nicht gezahlte Unterhaltszahlungen.
Ab wann Kinder für ihre Eltern einspringen müssen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal muss das eigene Einkommen und Vermögen der Eltern verbraucht sein, notfalls müssen sie ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, (dies gilt nicht wenn darin gewohnt wird, sei es durch sie selbst oder Angehörige und Kinder) um ihren Platz im Pflegeheim zu finanzieren. Auch wenn die Immobilien als Erbe für die Kinder gedacht war. Auch ist das Auto der Kinder geschützt.
Wenn die Rente und gesetzliche Pflegeversicherung dann nicht ausreichen um einen Heimplatz zu bezahlen, trägt die Kosten zunächst die öffentliche Hand. Einen Teil der Kosten verlangen die Sozialämter aber von unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die auch für Unterhaltskosten bei Scheidungen maßgeblich ist.

 

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Gut zu wissen: Wenn Sie als Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, können Sie bei der Berechnung bestimmter Aufwendungen, wie z.B. Ihre Miete, Zins- und Tilgungszahlungen für eine Immobilie sowie Ihre eigene Altersvorsorge geltend machen.
Der Mindestselbstbehalt pro Monat für Alleinstehende (Kinder) beträgt 1.800,00 € netto und für Eheleute (Kinder) 3.240,00 € netto. Dieser monatliche Betrag ist vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.

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