Nachfolgend eine kompakte Übersicht zum Thema Pflegegeld:
- Beantragt werden muss das Pflegegeld bei der zuständigen Pflegekasse, das ist jeweils Ihre Krankenkasse.
- Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt jeweils am 1. Werktag des jeweiligen Kalendermonats.
- Der Anspruch auf das Pflegegeld beginnt mit dem Tag der Antragsstellung und der Pflegebedürftige bekommt die Leistungen rückwirkend ausbezahlt.
- Ein Antrag kann jedoch nur mit Zustimmung des Pflegebedürftigen beantragt werden, auch durch einen Bevollmächtigten.
- Es empfiehlt sich schon bei Antragstellung parallel ein Pflegetagebuch zu führen, damit beim Prüfungstermin durch dem MDK schon eine gute Grundlage zur Bewilligung geschaffen ist.
- Bei Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Krankenhausaufenthalten ist mit Kürzungen des jeweiligen Pflegegeldes zu rechnen wie folgt:
Krankenhausaufenthalt:
Hier bekommt der Pflegebedürftige die ersten 4 Wochen voll bezahlt. Danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.
Kurzzeitpflege:
Bei Inanspruchnahme dieser bekommt der Pflegebedürftige für die Zeit der Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes ausbezahlt bis zu max. 8 Wochen p.a.. Sollte die Kurzzeitpflege länger als 8 Wochen p.a. Dauer, so ruht die Pflegeleistung bis zum Ende der Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege:
Bei Inanspruchnahme dieser bekommt der Pflegebedürftige ebenfalls 50 % des Geldes ausbezahlt bis zu max. 6 Wochen p.a.
- Sollte der MDK ein Pflegegrad ablehnen, sollte innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.
- Das Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig!