Grundsätzlich ist es möglich die Leistung einer Haushaltshilfe/Pflegekraft aus Osteuropa steuerlich geltend zu machen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Haushaltshilfe legal in Deutschland arbeitet.
Dies ist bei einer Entsendung mit Entsendebescheinigung A1 (E101) oder bei einer direkten Anstellung bzw. über das Arbeitsamt gegeben.
Laut §35a bzw. §33 EStG können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Betreuungsleistungen steuerliche Gutschriften ermöglicht werden. Dies ist jedoch davon abhängig ob Angehörige oder der Dienstleistungsempfänger selbst für die Kosten der Betreuung aufkommt.
Es können 20% von der für die Pflegekraft aus Polen gezahlten Kosten jedoch maximal 4000€/Jahr von der Steuerlast abgezogen werden .
Beispiel:
Angenommen der Betreuungsempfänger (Pflegebedürftige) zahlt für die erhaltene Rente eine Einkommensteuer von 4500€ pro Jahr:
Für die häusliche 24h-Betreuung durch eine polnische Pflegekraft zahlt er einen monatlichen Betrag von 1.850 €/Monat (jährlich 22.200€). Daraus ergibt sich folgende Kalkulation:
22.200 x 20% = 4400€
Der von der Steuerlast abzuziehende Maximalbetrag von 4000€ wäre somit erreicht. Statt der 4500€ zu zahlenden Einkommensteuer müssten demzufolge nur noch 500€ bezahlt werden. Monatliche Ersparnis = 333 €
Eine Minuserstattung ist nicht möglich !
Für genauer Informationen empfiehlt es sich Ihren Steuerberater zu Rate zu ziehen.
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