Wird der MDK vorstellig, geht es um die Einstufung des Patienten für einen Pflegegrad.
Die Pflegegrade sichern den Patienten die Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Diese Leistungen werden bei der Pflegekasse (Krankenkasse) beantragt und über den MDK durch eine Vorort-Prüfung durchgeführt.
Der MDK prüft dann Vorort mittels Begutachtung des Patienten. Hier werden Einzelpunkte addiert, welche in 5 verschiedenen Kategorien aufgegliedert sind:
- Mobilität (Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) (Gewichtung 10 %)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im Alltagsleben treffen u.a.). Verhalten und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.) (Gewichtung 15 %)
- Fähigkeit zur Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.). (Gewichtung 40 %)
- Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuchen usw.) (Gewichtung 20 %)
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts). (Gewichtung 15 %)
Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant angesehen.
Es empfiehlt sich hier im Vorfeld schon ab dem Zeitpunkt der Ankündigung des MDK ein Tagesablauf-Tagebuch zu führen. Vordruck anbei.
Anhand der letztendlichen Begutachtung durch den MDK werden die jeweiligen Pflegegrade dann wie folgt ermittelt:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
Es ist zu empfehlen schon vor der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ein Pflegetagebuch zu führen.
Hier können Sie eine Vorlage und weitere Informationen zum Pflegetagebuch herunterladen: Hier Pflegetagebuch downloaden
[…] Einstufung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Einstufung selbst übernimmt der MDK (medizinische Dienst der Krankenkassen). Die Pflegekassen sind bei den jeweiligen Krankenkassen eingerichtet. Sie müssen eine Einstufung […]
Hallo
Das ist ein wirklich spannender Artikel.
Vielen dank, es hat mir sehr weiter geholfen.
Gruss aus Kassel
Familie Kaufmann