Was tun um Landespflegegeld ab 1.9.2018 zu erhalten?
In Bayern haben Pflegebedürftige, aber nur mit Hauptwohnsitz in Bayern ab dem 1.9.2018 Anspruch auf das Landespflegegeld in Höhe von 1000 € pro Jahr. Dieser Betrag ist nicht steuerpflichtigt!
Das Landespflegegeld wird weder auf Sozialhilfeleistungen noch auf Hartz IV Leistungen sowie bei Erwerbsminderung angerechnet, da es als „Schonvermögen“ ausgewiesen ist.
Es kann nicht vererbt oder gepfändet werden!
Berechtigt hierzu sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
Für den Antrag, welchen Sie bei Finanzämtern, Landratsämtern und im Zentrum Bayern für Familie und Soziales erhalten oder auch im Internet herunterladen können benötigen Sie folgendes:
- Kopie eines gültigen Personalausweises
- Bescheid der Pflegekasse, dass ein PG 2 oder höher vorliegt
- eine Vollmacht, wenn Sie einen Bevollmächtigten haben.
Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte per Post oder online an die Landespflegegeldstelle in 81050 München.
Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Das Landespflegegeld wird dann fortlaufend an den Empfänger überwiesen. Nur wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen haben Sie natürlich keinen Anspruch mehr und der Bescheid wird zurückgenommen.
Wichtig ! : Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Für das laufende Pflegegeldjahr (01.10.2017 bis 30.09.2018) endet die Antragsfrist am 31.12.2018.
Geben Sie bitten im Antrag die Kontonummer des Anspruchsberechtigten an, denn nur dieser erhält das Geld.
Das Geld steht dem Pflegebedürftigen frei zur Verfügung. Er muss für die Verwendung keine Nachweise erbringen.
Hier können Sie klicken um das Antragsformular herunterzuladen.
Auch in anderen Bundesländern gibt es Landespflegegeld. Genauere Information dazu erhalten Sie bei den zuständigen Landratsämtern, Landespflegegeldstellen oder Pflegestützpunkten.