Wissenswertes rund um die Pflegeleistungen
Eine Pflege- oder Hilfebedürftigkeit kann kurzfristig entstehen, oder sich über Jahre bedingt durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entwickeln. Viele Angehörige oder Pflegebedürftige selbst sind mit einer Pflegebedürftigkeit und den damit verbundenen bürokratischen Abläufen überfordert und oft nur sehr unzureichend informiert. Welche Leistungen stehen mir als Pflegebedürftiger zu ? Welche Möglichkeiten der Pflege gibt es ? Werde ich als Angehöriger bei der Pflege eines Betroffenen unterstützt ?
Dies sind nur wenige Beispiele von Fragen, die sich Angehörige oder Pflegebedürftige stellen, die mit einer Pflegebedürftigkeit konfrontiert werden. In nachfolgendem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über die einzelnen Pflegegrade und Leistungen verschaffen:
Pflegegrade:
Ein Pflegegrad ist eine Einstufung der Pflegekasse, die den Grad der Hilfebedürftigkeit des Bedürftigen festlegt. Die Einstufung soll die Beeinträchtigung der Selbständigkeit wiederspiegeln. Je höher die Beeinträchtigung der Selbständigkeit, desto höher der Pflegegrad. Die Einstufung geht von Pflegegrad 1 bis 5.
Welche Formen der Pflege gibt es ?
Pflege durch Angehörige:
Der/die Pflegebedürftige/n werden hierbei durch einen Angehörigen gepflegt. Die Betreuer müssen nicht im Bereich der Pflege ausgebildet sein, können aber freiwillig an Pflegeschulungen teilnehmen, die gesetzlich von den Krankenkassen angeboten werden müssen. Die Anbieter dieser Schulungsmaßnahmen sind meist Pflegedienste oder Wohlfahrtsverbände.
Häusliche Pflege durch Pflegekräfte aus Osteuropa:
Diese Betreuungsform hat in den letzten Jahren immer mehr an Beliebtheit gewonnen, und ist zu einem festen Bestandteil unseres Pflegesystems geworden. Bei der Pflegeunterstützenden Betreuung durch eine Pflegekraft aus Polen oder einem anderen osteuropäischen Land, übernimmt die Betreuungskraft alle Aufgaben, die sonst ein pflegender Angehöriger übernehmen würde um ein Leben in den eigenen vier Wänden weiterhin zu ermöglichen. Die Pflegekraft aus Osteuropa wohnt hierbei im Haus/Wohnung des Pflegebedürftigen.
Ambulante Pflege:
Die ambulante Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht. Die Leistungen umfassen Grund- und Behandlungspflege. Darüber hinaus bieten Pflegedienste eine hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuungsleistungen, Verhinderungspflege sowie Beratung von Angehörigen an.
Teilstationäre Pflege:
Die teilstationäre Pflege unterteilt sich in eine sogenannte Tages- und Nachtpflege. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung die entweder tagsüber oder nachts stattfindet. Eine teilstationäre Pflege kann von Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2-5 in Anspruch genommen werden.
Stationäre Pflege:
Eine stationäre Pflege bedeutet eine dauerhafte Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Wenn eine Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist oder der Betreuungsaufwand zu groß ist, bietet eine stationäre Pflege die Möglichkeit in einer sicheren Umgebung zu wohnen und rund um die Uhr Zugriff auf medizinische Versorgung zu haben.
Unterschied Grundpflege und Behandlungspflege:
Grundpflege:
Unter Grundpflege versteht man die Versorgung eines Pflegebedürftigen im Bereich Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Leistungen im Bereich der Grundpflege können von Pflegpersonal einem pflegenden Angehörigen oder auch einer Betreuungskraft erbracht werden.
Behandlungspflege:
Bei der Behandlungspflege handelt es sich um ausschließlich medizinische Leistungen, die nur durch entsprechend qualifiziertes Personal z.B. einer examinierten Pflegekraft erbracht werden darf. Eine Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und z.B. bei der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht.
Beispiele: Injektionen, Wundversorgung, Katheter Versorgung, Dekubitusversorgung.
Wer übernimmt die Einstufung der Pflegegrade ?
Eine Einstufung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Einstufung selbst übernimmt der MDK (medizinische Dienst der Krankenkassen). Die Pflegekassen sind bei den jeweiligen Krankenkassen eingerichtet. Sie müssen eine Einstufung also bei Ihrer Krankenkasse einleiten.
Welche Leistungen stehen mir bei welchen Pflegegraden zu ?
In der nachfolgenden Darstellung haben wir Ihnen eine Übersicht zusammengefasst, der Sie die Leistungen der Pflegekasse entnehmen können:
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Es gibt fünf Pflegegrade:
Pflegegrad 1
- > kein Pflegegeld aber
- > Entlastungsleistungen von 125 € p.m. (Zweckgebunden für z.B. Betreuungsgruppen)
- > Zuschüsse für Hausnotruf, einmalig 10,49 € und mtl. 18,36 €
- > Pflegehilfsmittel i.H.v. 40 € mtl.
- > Zuschüsse für Wohnungsanpassung max. 4.000 €.
Pflegegrad 2
- > € 316 Pflegegeld mtl. von der Pflegekasse bei einer häuslichen Pflege
- > Pflegesachleistungen von 689 € monatlich durch einen professionellen Pflegedienst
- > 689 € p.m. für Betreuung und Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege
- > Leistungen für Pflegeheim i.H.v. 770 € p.m.
- > Entlastungsleistungen von 125 € p.m. (Zweckgebunden für z.B. Betreuungsgruppen)
- > Verhinderungspflege 1612 € p.a. + 50 % des nicht benützten Bedarfs für Kurzzeitpflege
- > Kurzzeitpflege 1612 € p.a. + 100 % des nicht benützten Bedarfs für Verhinderungspflege
- > Zuschüsse für Wohnungsanpassung max. 4000 €.
- > Zuschüsse für Hausnotruf, einmalig 10,49 € und mtl. 18,36 €
- > Pflegehilfsmittel i.H.v. 40 € mtl.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Wenn Pflegesachleistungen (689 €) nicht voll ausgeschöpft werden, können diese bis 40 % für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Pflegegrad 3
- > € 545 Pflegegeld mtl. von der Pflegekasse bei einer häuslichen Pflege
- > Pflegesachleistungen von 1298 € monatlich durch einen professionellen Pflegedienst
- > 1298 € p.m. für Betreuung und Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege
- > Leistungen für Pflegeheim i.H.v. 1262 € p.m.
- > Entlastungsleistungen von 125 € p.m. (Zweckgebunden für z.B. Betreuungsgruppen)
- > Verhinderungspflege 1612 € p.a. + 50 % des nicht benützten Bedarfs für Kurzzeitpflege
- > Kurzzeitpflege 1612 € p.a. + 100 % des nicht benützten Bedarfs für Verhinderungspflege
- > Zuschüsse für Wohnungsanpassung max. 4000 €.
- > Zuschüsse für Hausnotruf, einmalig 10,49 € und mtl. 18,36 €
- > Pflegehilfsmittel i.H.v. 40 € mtl.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Wenn Pflegesachleistungen (1298 €) nicht voll ausgeschöpft werden, können diese bis 40 % für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Pflegegrad 4
- > € 728 Pflegegeld mtl. von der Pflegekasse bei einer häuslichen Pflege
- > Pflegesachleistungen von 1612 € monatlich durch einen professionellen Pflegedienst
- > 1612 € p.m. für Betreuung und Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege
- > Leistungen für Pflegeheim i.H.v. 1775 € p.m.
- > Entlastungsleistungen von 125 € p.m. (Zweckgebunden für z.B. Betreuungsgruppen)
- > Verhinderungspflege 1612 € p.a. + 50 % des nicht benützten Bedarfs für Kurzzeitpflege
- > Kurzzeitpflege 1612 € p.a. + 100 % des nicht benützten Bedarfs für Verhinderungspflege
- > Zuschüsse für Wohnungsanpassung max. 4000 €.
- > Zuschüsse für Hausnotruf, einmalig 10,49 € und mtl. 18,36 €
- > Pflegehilfsmittel i.H.v. 40 € mtl.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Wenn Pflegesachleistungen (1612 €) nicht voll ausgeschöpft werden, können diese bis 40 % für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Pflegegrad 5
- > € 901 Pflegegeld mtl. von der Pflegekasse bei einer häuslichen Pflege
- > Pflegesachleistungen von 1995 € monatlich durch einen professionellen Pflegedienst
- > 1612 € p.m. für Betreuung und Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege
- > Leistungen für Pflegeheim i.H.v. 2005 € p.m.
- > Entlastungsleistungen von 125 € p.m. (Zweckgebunden für z.B. Betreuungsgruppen)
- > Verhinderungspflege 1612 € p.a. + 50 % des nicht benützten Bedarfs für Kurzzeitpflege
- > Kurzzeitpflege 1612 € p.a. + 100 % des nicht benützten Bedarfs für Verhinderungspflege
- > Zuschüsse für Wohnungsanpassung max. 4000 €.
- > Zuschüsse für Hausnotruf, einmalig 10,49 € und mtl. 18,36 €
- > Pflegehilfsmittel i.H.v. 40 € mtl.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Wenn Pflegesachleistungen (1995 €) nicht voll ausgeschöpft werden, können diese bis 40 % für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Das Pflegegeld wird nur bei häuslicher Pflege gewährt. Patientin im Alten- und Pflegeheim erhalten kein Pflegegeld.
Was sind eigentlich Pflegeleistungen:
Dies sind alle Leistungen auf welche der zu Pflegende nach Überprüfung der tatsächlichen Notwendigkeit und Anerkennung durch den MDK Anspruch hat. Die Pflegeversicherung übernimmt grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen durch Betreuungskräfte, Angehörige und professionelle Pflegekräfte.
Beratung im Zusammenhang mit der Pflege:
Jeder Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf kostenfreie Beratungsbesuche von Fachkräften pro Jahr, welche Tipps und Anleitung zur häuslichen Pflege geben.
Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen:
Der Pflegebedürftige kann dies auch kombinieren, in dem er evt. einen ambulanten Pflegedienst zu 30 % in Anspruch nimmt (rechnet direkt mit der Kasse ab), verbleibt dem zu Betreuenden noch 70 % des monatlichen Pflegegeldes.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger hat PG 2.
Der Höchstbeitrag für Sachleistungen z.B. ein ambulanter Pflegedienst ist 689€/Monat.
Das Pflegegeld bei PG2 beträgt 316€ pro Monat.
Der Pflegebedürftige benötigt beispielsweise nur 2 mal die Woche die Hilfe eines Pflegedienstes. Der Pflegedienst stellt monatlich 350€ in Rechnung. Das sind ca. 50% von
689€. Dem Pflegebedürftigen werden also noch 50% des Pflegegeldes ausbezahlt. In diesem Fall 316€ x 50% = 158€.
In der Praxis ist die Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen relativ unkompliziert, da die Verrechnung automatisch von der Pflegekasse erfolgt. Die Pflegekasse muss jedoch im Vorfeld informiert werden, wenn Kombinationsleistungen beansprucht werden sollen.
Verhinderungspflege:
Sollte der Angehörige, welcher die Pflege übernimmt krank sein oder Urlaub benötigen, so gewährt die Pflegekasse hier pro Jahr 1612 € für bis zu 6 Wochen. Wird die Kurzzeitpflege nicht genutzt erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege bis auf 2412 € und bis 42 Tage im Jahr. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50% gekürzt.
Kurzzeitpflege:
Für die Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Einrichtung erhält der Pflegebedürftige von der Pflegekasse 1612 € pro Jahr bis zu 8 Wochen. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen so erhöht sich der jährliche Zuschuss für die Kurzzeitpflege auf max. 3224 € und für max. 56 Tage pro Jahr.
Hilfsmittel:
Bei entsprechender Notwendigkeit erstattet die Pflegekasse diese z.B. für Gehilfen, Rollatoren oder Rollstühle. Pflegehilfsmittel hingegen werden bis zu 40 € p.m. erstattet (z.B. für Desinfektionsmittel, Handschuhe, Bettschutzunterlagen. Ein Rezept wird hierfür nicht benötigt, lediglich der Antrag bei der Pflegekasse.
Sonstige Zuschüsse:
Für den Hausnotruf bekommt man ab PG 1 einmalig 10,49 € für die Anschlusskosten und monatlich 18,36 € für den laufenden Betrieb.
Für eine Wohnraumanpassung (Barrierefreiheit) erhält man einmalig 4000 € für diese Maßnahmen. Sollte sich jedoch der Pflegegrad verändern, wird dieser Zuschuss erneut gewährt.
Bei Einweisung ins Altenheim bekommt man unterschiedliche Zuschüsse von der Pflegekasse, je nach Pflegegrad (Rücksprache mit Pflegekasse notwendig).
Es werden von der Pflegekasse auch kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Helfer bewilligt und vollständig bezahlt.
Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich 125 € ab PG 1:
- Betreuung von Demenzkranken in Betreuungsgruppen
- Betreuung in der Tages- und Nachtpflege
- Betreuung- und Entlastungsleistungen durch ambulanten Pflegedienst
- Betreuung in einer Kurzzeiteinrichtung
Was versteht man unter Pflegeunterstützungsgeld?
Dies ist die entsprechende gesetzliche Unterstützung als Lohnersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt (für max. 10 Tage p.a.). Dieses steht Ihnen zu, wenn sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen und vom Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung bekommen. Zu beantragen ebenfalls bei der Pflegekasse/Krankenkasse.
Generell : Leistungen durch die Pflegekasse
Alle Leistungen der Pflegekasse egal ob Bar- oder Sachleistungen müssen bei der Pflegekasse/Krankenkasse beantragt werden.
Begutachtung durch MDK:
Nach der Antragstellung kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenhausse um sich vor Ort den Zustand des Pflegebedürftigen anzusehen. Er entscheidet über die Anerkennung eines Pflegegrades oder nicht. Erst dann erhält man die monatlichen Zahlungen des entsprechenden Pflegegeldes.
Widerspruch:
Bei Ablehnung des Pflegegrades hat man die Möglichkeit des Widerspruchs! Dieser muss bei der Krankenkasse/Pflegekasse eingelegt werden. Die Frist für einen Widerspruch kann dem Bescheid entnommen werden. Mit einem ärztlichen Gutachten und einer fundierten Begründung ist es jedoch möglich die Bewilligung des entsprechend beantragten Pflegegrades doch noch zu erhalten.
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