Ab Januar 2017 gibt es einige Änderungen, denn zu diesem Zeitpunkt tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft.
Der Pflegegrad wird mittels einer Begutachtung in Form von Einzelpunkten addiert. Dieser Einzelpunkte werden wie folgt in 5 verschiedene Module gegliedert:
- Mobilität (Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen,
Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) (Gewichtung 10 %)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im Alltagsleben treffen u.a.). Verhalten und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.) (Gewichtung 15 %)
- Fähigkeit zur Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.). (Gewichtung 40 %)
- Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuchen usw.) (Gewichtung 20 %)
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts). (Gewichtung 15 %)
- Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant angesehen.
Anhand eines Begutachtungsinstrumentes wird der Pflegegrad dann in Punkten ermittelt.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
Die Anspruchsberechtigung der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem geltenden Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Es muss das Vorliegen einer Pflegestufe bis zum 31.12.2016 festgestellt und alle Voraussetzungen auf Anspruch einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung ermittelt worden sein. Der Berechtigte wird dann ohne erneute Begutachtung und ohne erneute Antragstellung ab 01.01.2017 den neuen Pflegegraden zugeordnet.
Pflegebedürftige welche bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen werden ab dem 01.01.2017 per Gesetz ins neue System übernommen. Dass der Pflegebedürftige bezüglich der Leistungen heruntergestuft wird ist nicht möglich.
Im Anschluss eine Tabelle um dies nochmals zu verdeutlichen:
Bisher Neu
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit eingeschränkter
Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe II mit eingeschränkter
Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III / Härtefall Pflegegrad 5
Pflegestufe III mit eingeschränkter
Alltanskompetenz Pflegegrad 5
Im Anschluss eine Preistabelle zu den einzelnen Pflegegraden ab 01.01.2017:
Leistungsbeträge in Euro PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistung ambulant – 316 545 728 901
Pflegedienst zu Hause
Sachleistungen ambulant – 689 1298 1612 1995
Entlastungsbetrag ambulant
(zweckgebunden) 125 125 125 125 125
Leistungsbetrag stationär
(Pflegeheim) 125 770 1262 1775 2005
Zum Entlastungsbetrag hier noch detailliertere Ausführungen:
Bei häuslicher Pflege haben die Pflegebedürftigen eine Anspruch auf 125 € monatlich. Der Betrag ist gedacht für die Erstattung von Aufwendungen welche durch die Pflege entstehen.