Was ändert sich mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz ab 2017 ?

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Ab Januar 2017 gibt es einige Änderungen, denn zu diesem Zeitpunkt tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Der Pflegegrad wird mittels einer Begutachtung in Form von Einzelpunkten addiert. Dieser Einzelpunkte werden wie folgt  in 5 verschiedene Module gegliedert:

 

  • Mobilität (Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen,

Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) (Gewichtung  10 %)

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im Alltagsleben treffen u.a.). Verhalten und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.) (Gewichtung 15 %)
  • Fähigkeit zur Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.). (Gewichtung 40 %)
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuchen usw.) (Gewichtung 20 %)
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts). (Gewichtung 15 %)
  • Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant angesehen.

Anhand eines Begutachtungsinstrumentes wird der Pflegegrad dann in Punkten ermittelt.

  1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

Die Anspruchsberechtigung der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem geltenden Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Es muss das Vorliegen einer Pflegestufe bis zum 31.12.2016 festgestellt und alle Voraussetzungen auf Anspruch einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung ermittelt worden sein. Der Berechtigte wird dann ohne erneute Begutachtung und ohne erneute Antragstellung ab 01.01.2017 den neuen Pflegegraden zugeordnet.

Pflegebedürftige welche bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen werden ab dem 01.01.2017 per Gesetz ins neue System übernommen. Dass der Pflegebedürftige bezüglich der Leistungen heruntergestuft wird ist nicht möglich.

Im Anschluss eine Tabelle um dies nochmals zu verdeutlichen:

Bisher                                                            Neu

Pflegestufe 0                                                Pflegegrad 2

Pflegestufe I                                                 Pflegegrad 2

Pflegestufe I mit eingeschränkter

Alltagskompetenz                                       Pflegegrad 3

Pflegestufe II                                               Pflegegrad 3

Pflegestufe II mit eingeschränkter

Alltagskompetenz                                       Pflegegrad 4

 

Pflegestufe III                                              Pflegegrad 4

 

Pflegestufe III / Härtefall                           Pflegegrad 5

 

Pflegestufe III mit eingeschränkter

Alltanskompetenz                                      Pflegegrad 5

 

Im Anschluss eine Preistabelle zu den einzelnen Pflegegraden ab 01.01.2017:

 

Leistungsbeträge in Euro            PG 1      PG 2      PG 3      PG 4      PG 5

 

Geldleistung ambulant                –             316          545        728        901

 

Pflegedienst zu Hause

Sachleistungen ambulant           –             689        1298     1612     1995

 

Entlastungsbetrag ambulant

(zweckgebunden)                         125        125          125        125        125

 

Leistungsbetrag stationär

(Pflegeheim)                                  125        770        1262     1775     2005

 

Zum Entlastungsbetrag hier noch detailliertere Ausführungen:

 

Bei häuslicher Pflege haben die Pflegebedürftigen eine Anspruch auf 125 € monatlich. Der Betrag ist gedacht für die Erstattung von Aufwendungen welche durch die Pflege entstehen.

 

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