Ab 1.1.2017 gibt es den Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Um Kosten erstattet zu bekommen, müssen die Rechnungen und Belege anerkannter Leistungserbringer vorgelegt werden oder diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Das heisst: Der Pflegebedürftige in häuslicher Pflege hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme :
- Für teilstationäre Pflege wie z.B. der Tages- und Nachtpflege
- Für Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege
- Für Kost und Logis sowie Investitionskosten während der Kurzzeitpflege
- Für Leistungen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
(z.B. durch anerkannte ehrenamtliche Helfer).
- Für anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
- Für Leistungen der ambulanten anerkannten Pflegedienste
(bei PG 2-5 z.B. für das Vorlesen, Spazierengehen etc., nicht jedoch für körperbezogene Pflegemaßnahmen).
- Bei PG 1 können diese hierfür verwendet werden, da keine Pflegeleistungen sonst erfolgen.
Sollte der Betrag von monatlich 125 € nicht in Anspruch genommen werden im laufenden Kalenderjahr, so kann dieser im neuen Jahr bis zum 30.6. verwendet werden. Der Betrag kann auch über mehrere Monate angesammelt werden und dann erst im Gesamten verwendet werden.
So zum Beispiel:
€ 125 Entlastungsbetrag wurde vom Januar bis Juni nicht in Anspruch genommen, ergibt nun als aufgelaufenen Betrag gesamt € 750,00. Dieser Betrag kann dann beispielsweise für den Eigenanteil aus der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Nur bei Pflegegrad 1 können die € 125,– auch für Sachleistungen des Pflegedienstes eingesetzt werden!
[…] Entlastungsbetrag hier noch detailliertere […]