Wenn die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wird, kann dies der Verhinderungspflege zugute kommen

 

PflegeZuerst sei gesagt, dass der jeweilige Antrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vor Antritt bei der Pflegekasse gestellt werden sollte. Es ist aber auch eine kurzfristige Beantragung möglich bzw. es kann die Beantragung auch rückwirkend erfolgen. Beratend zur Seite stehen Ihnen hier die Sozialämter, die Pflegeversicherung aber auch die Pflegedienste.Innerhalb eines Jahres kann eine Verhinderungspflege und eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden (insgesamt € 3.224,–). Diesen Betrag bekommen Sie von der Pflegekasse.

Die Verhinderungspflege kann seit Januar 2015 (lt. Pflegestärkungsgesetz) für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (= € 1.612,–). Diese 6 Wochen können auf das Jahr beliebig verteilt werden. Die Verhinderungspflege kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 6 Monate zuvor der zu Pflegende von einer Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Dies nennt man auch „Vorauspflege“.

Die Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen zu. Die Pflegekosten, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in einer Kurzzeitpflegeinrichtung übernimmt bis zu maximal 8 Wochen und maximal € 1.612,– pro Kalenderjahr die Pflegeversicherung.

Das Pflegegeld wird während des gesamten Zeitraums hälftig weitergezahlt.

Seit 01.01.2016 können 50 % des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (€ 806,–) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Damit erhöht sich der Betrag der Verhinderungspflege auf € 2.418,– pro Jahr. Der Erhöhungsbetrag wird auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet.

Hier ein Rechenbeispiel:

= Kurzzeitpflege pro Jahr (max. 8 Wochen), hiervon die Hälfte sind 4 Wochen = € 806,– + Pflegegeld z.B. bei Pflegestufe I (€ 244,–), davon 50 % ergibt € 122,–, gesamt € 928,–

= Verhinderungspflege pro Jahr (max. 6 Wochen = € 1.612,– + 50 % aus nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege ergibt € 806,–, gesamt € 2.418,–

+ Erstattung vom Finanzamt für haushaltsnahe Dienstleistungen p.a. = € 4.000,–

Gesamtleistungen pro Jahr =   € 7.346,–, auf den Monat umgerechnet ergibt dies  einen  Betrag  von € 612,16.

Somit ergibt sich dann bei optimaler Ausschöpfung  der Pflegeleistungen ein monatlicher Betrag  von € 612,16.

Dieser Betrag gilt es von den monatlichen Betreuungskosten für eine 24 Stunden Pflege von z.B. € 2.095,– (bei Pflegestufe I, und befriedigenden Sprachkenntnissen) in Abzug zu bringen.

Beim vorangegangenen Rechenbeispiel würde sich somit noch ein monatlicher Gesamtaufwand von € 1.482,84 für den Pflegebedürftigen ergeben.

3 Responses auf “Wenn die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wird, kann dies der Verhinderungspflege zugute kommen”

  1. Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂

  2. Gerlind Schmidt sagt:

    Für mich ist die Frage nich vollumfänglich beantwortet. Verfällt der nicht in Anspruch genommene Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege von 50 % ?

  3. Simmet Edeltraud sagt:

    Hallo,mein Mann hatte erst Pflegegrad 1,von 2017 an,dann seit Juli 21 Pflegegrad 2! Im August ’23 verstarb mit Pflegegrad 3 seit Mai 2023.
    Wir beantragten Verhinderungspflege für 4 Jahre rückwirkend,aber nie mit Kurzzeitpflege!
    Nun fand ich in den Unterlagen meines Mannes noch einen Anspruch von 2019 auf Verhinderungspflege! Ich,als seine Erbin beantragte nun diese u.zusätzlich den Betrag der Kurzzeitpflege. VZP erhielt ich,ohne ein Wort der Erklärung, Zur beantragten Kurzzeitpflege auch kein Wort,weder Ablehnung,noch eine andere Erklärung! Auch kein Geld!
    Nach Paragraph 39 SGB XI stünden mir aber eine Auszahlung zu,oder? Mit freundlichen Grüßen,Edeltraud

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