Pflegegeld
Der Antrag zum Pflegegeld muss bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Sie bekommen ebenfalls die dafür vorgesehenen Formulare jeweils bei Ihrer Krankenkasse auf Anfrage.
Voraussetzung zur Beantragung des Pflegegeldes ist es, dass der Pflegebedürftige mindestens für 6 Monate in erheblichem Maße hilfebedürftig ist.
Die Einstufung in eine Pflegestufe kann bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese sendet Ihnen dann einen Antrag auf Pflegegeld zu. Dieser Antrag muss eigenhändig vom Pflegebedürftigen gestellt werden bzw. von einem von ihm Bevollmächtigten.
Danach wird der Antrag kostenfrei von der Pflegekasse geprüft. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, sollte der Antrag später als 4 Wochen nach Bedürftigkeit gestellt werden, wird bei einem positiven Bescheid das Pflegegeld nicht mehr rückwirkend bezahlt, sondern sie bekommen erst ab dem nächsten Monat die gesetzlichen Leistungen.
Anhand Ihrer Angaben im ausgefüllten Antrag kann eine Einstufung in einer der vier Pflegestufen erfolgen (0, I, II, III) . In der Regel ist mit einer Prüfung vor Ort durch den MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu rechnen.
Nach Bewilligung Ihres Antrags stehen je nach Bedarf Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen zur Verfügung.
Verhinderungspflege
Der Antrag für die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Krankenkasse (Pflegekasse) eingereicht werden. Der Antrag kann im Voraus oder Nachhinein gestellt werden um Leistungen zu erhalten.
Noch einige Anmerkungen zur Verhinderungspflege: Diese kann für 6 Wochen p.a. in Anspruch genommen werden, am Stück oder in Teilabschnitten und ist mit der Kurzzeitpflege kombinierbar. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist jedoch im Unterschied zur Kurzzeitpflege, dass der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate zuvor durch eine Pflegeperson zu Hause betreut wurde. Auch Vorauspflege genannt. Eine Pflegeperson kann ist in der Regel ein Angehörger, der/die bei der Pflegekasse gemeldet sein muß.
Kurzzeitpflege
Dieser Antrag ist notwendig wenn die Pflege zu Hause nicht ausreichend sichergestellt ist. Die Pflegekasse trägt in diesem Fall die Kosten für die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Das Formular hierfür fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse an und senden es umgehend ausgefüllt und unterzeichnet an diese zurück.
Eine Bewilligung kann je nach Dringlichkeit sehr kurzfristig erfolgen.
Eine Kurzzeitpflege kann unabhängig von einer Pflegestufe für einen begrenzten Zeitraum von max. 8 Wochen p.a. und kombinierbar mit einer Verhinderungspflege in Anspruch genommen.
Erstattung durch das Finanzamt
Die jährlich maximale Erstattung beträgt 4.000,– für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies muss in Ihrem jährlichen Steuerausgleich eingetragen werden und wird Ihnen dann im Rahmen des jährlichen Steuerausgleichs von Ihrem zuständigen Finanzamt erstattet.
Weitere Informationen:
Bavaria Care berät Sie gerne ausführlich zum Thema 24 Stunden Pflege durch eine polnische Pflegekraft und den damit verbundenen Erstattungsmöglichkeiten.
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