Wissenswertes zu den Änderungen im Pflegebereich ab 2017

office-620817_640Ab 2017 werden die Pflegeleistungen den jeweiligen Bedürfnissen des Patienten besser angepasst, insbesondere werden auch Demenzkranke besser berücksichtigt.

Es sollen auch die geistigen Behinderungen mehr beachtet werden. Somit werden ab 2017 die psychischen und physischen Erkrankungen gleichgesetzt. Bisher wurden die körperlichen Gebrechen mehr berücksichtigt. Dies ist nun nicht mehr der Fall.

Mehr Berücksichtigung finden auch die alltäglichen Einschränkungen. Die eingeschränkte Alltagskompetenz wird zukünftig mehr berücksichtigt in den neuen Pflegegraden (bisher Pflegestufen).

Auch weiterhin wird bei der Bewertung einfließen wie gut sich der Patient im Alltag selbst zurechtfindet.

Wie oben bereits dargelegt soll generell die Selbständigkeit bei der Einstufung in die neuen Pflegegrade mehr berücksichtigt werden und zwar sowohl die geistige als auch die körperliche gleichermaßen und nicht wie bisher der körperlichen Behinderung mehr Gewicht zugestanden werden.

Die ganzheitliche Bemessung auf einer Skala von 0-100 (Punktevergabe) wird für die Einteilung in die 5 Pflegegrade wie folgt vorgenommen:

  1.     Hilfen bei Alltagsverrichtungen (Wie viel  Zeit wird  hier angewendet?)
  2.     Psychosoziale Unterstützung (Welcher Hilfsbedarf besteht hier?)
  3.     Nächtlicher Hilfsbedarf (Wie viel Unterstützung ist in der Nacht nötig?)
  4.     Präsenz am Tag (Über welchen Zeitraum kann der Patient alleine gelassen werden?)
  5.     Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (Wie viel Unterstützung ist bei der Medikation und der Verbandsversorgung notwendig?)
  6.     Organisation der Hilfen (Wer übernimmt Hilfeleistungen?) – Angehörige oder ein professioneller Pflegedienst.

Auch weiterhin wird die Einstufung in die Pflegegrade durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geprüft. Bei der jeweiligen Krankenkasse muss die Einteilung der Pflegegrade beantragt werden.

Anbei noch eine Tabelle, welche Ihnen helfen soll die Voraussetzungen der Pflegegrade zu verstehen:

 Der Pflegegrad wird zugeteilt, wenn die jeweiligen zeitlichen Kriterien erfüllt sind.

Beispiel : Bei der Versorgung einer pflegebedürftigen Person entfallen durchschnittlich 40 Minuten für die Grundpflege und eine psychosoziale Unterstützung ist nicht erforderlich. Dem Pflegebedüftigen würde der Pflegegrad 1 zugeordnet werden.

 

Pflegegrade Grundpflege Psychosoziale Unterstützung
1 27-60 Minuten bis 1 x täglich
2 30-127 Minuten bis 1 x täglich
mit eingeschränkter Alltagskompetenz 8-58 Minuten 2-12 x täglich
3 131-278 Minuten 2-6 x täglich
3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 8-74 Minuten 6 x täglich bis ständig
4 184-300 Minuten 2-6 x täglich
4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 128-250 Minuten 7 x täglich bis ständig
5 24-279 Minuten mind. 12 x täglich

 

Gerne beraten wir Sie, wie Sie die Leistungen der Pflegekasse (Krankenkasse) mit einer häuslichen 24 Stunden Pflege durch eine polnische Pflegekraft verrechnen können.

 

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No Responses auf “Wissenswertes zu den Änderungen im Pflegebereich ab 2017”

  1. […] Je nachdem wie groß der Pflegebedarf ist, bekommen die Betroffenen eine von derzeit (ab 1.1.2017 fünf Pflegegrade) vier Pflegestufen anerkannt. Insgesamt sind in Deutschland derzeit 3,1 Prozent der Bevölkerung […]

  2. […] Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben alle Pflegebedürftigen – inklusive Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €. Mit diesem Geld können bei […]

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