Beantragung von Pflegegraden (bisher Pflegestufen)

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Die Pflegerade sichern dem Pfegebedürftigen die Leistungen aus der Pflegeversicherung zu und werden bei der Pflegekasse beantragt und mit Prüfung durch den MDK durchgeführt.

Ab Januar 2017 gibt es einige Änderungen, denn zu diesem Zeitpunkt tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft.

Der Pflegegrad wird mittels einer Begutachtung in Form von Einzelpunkten addiert. Dieser Einzelpunkte werden wie folgt  in 5 verschiedene Module gegliedert:

  • Mobilität

    (Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen,Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) (Gewichtung  10 %)

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    (Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im Alltragsleben treffen u.a.). Verhalten und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.) (Gewichtung 15 %)

  • Fähigkeit zur Selbstversorgung

    (Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.). (Gewichtung 40 %)

  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen

    (Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuchen usw.) (Gewichtung 20 %)

  • Gestaltung des Alltagslebens

    und soziale Kontakte (z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts). (Gewichtung 15 %)

  • Außerhäusliche Aktivitäten

    und Haushaltsführung: Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant angesehen.

Anhand eines Begutachtungsinstrumentes wird der Pflegegrad dann in Punkten ermittelt.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

Die Anspruchsberechtigung der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem geltenden Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Es muss das Vorliegen einer Pflegestufe bis zum 31.12.2016 festgestellt und alle Voraussetzungen auf Anspruch einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung ermittelt worden sein. Der Berechtigte wird dann ohne erneute Begutachtung und ohne erneute Antragstellung ab 01.01.2017 den neuen Pflegegraden zugeordnet.

Pflegebedürftige welche bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen werden ab dem 01.01.2017 per Gesetz ins neue System übernommen. Dass der Pflegebedürftige bezüglich der Leistungen heruntergestuft wird ist nicht möglich.

Im Anschluss eine Tabelle um dies nochmals zu verdeutlichen:

Bisher seit 2017
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 + Eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz) Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 + Eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz) Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 + Eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz) Pflegegrad 5
Härtefall Pflegegrad 5

 

Im Anschluss eine Preistabelle zu den einzelnen Pflegegraden ab 01.01.2017:

 

Leistungen für einzelne Pflegegrade
Pflegegrade Pflegegeld bei Pflege
durch Angehörige
Pflegegeld bei Pflege
durch Pflegedienst
Pflegegeld bei
stationärer Pflege
Pflegegrad 1 -* -* 125 €
Pflegegrad 2 316 €* 689 €* 770 €
Pflegegrad 3 545 €* 1298 €* 1262 €
Pflegegrad 4 728 €* 1612 €* 1775 €
Pflegegrad 5 901 €* 1995 €* 2005 €
*+ Entlastungsbetrag bis 125 € monatlich

Zum Entlastungsbetrag hier noch detailliertere Ausführungen:

 

Bei häuslicher Pflege haben die Pflegebedürftigen eine Anspruch auf 125 € monatlich. Der Betrag ist gedacht für die Erstattung von Aufwendungen welche durch die Pflege entstehen.

 

Um einen Pflegegrad zu erhalten muss zunächst dieser bei der Pflegekasse beantragt werden. Daraufhin lässt die Pflegekasse durch einen Gutachter des MDK prüfen, ob aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung  des Patienten zu bestimmten täglichen Mindestzeiten eine fremde Hilfe erforderlich ist. Hierbei geht es um die Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung und Mobilität und um die Unterstützung im Haushalt. Benötigt der Bedürftige diese Hilfe so entscheidet die tägliche Dauer der Hilfe über die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad.

Die Definition eines Pflegegrades beschreibt den anerkannten individuellen Hilfsbedarf eines Betroffenen, den die Pflegeversicherung mit bestimmten Leistungen erfüllt.

Was Sie im Vorfeld schon tun können ist ein Pflegetagebuch über mehrere Wochen zu schreiben. Hierbei kann sehr schnell festgestellt werden in welchem Umfang fremde Hilfe benötigt wird. Dieses Pflegetagebuch führen Sie wie einen Stundenplan täglich mit den jeweiligen Hilfszeiten durch fremde Personen oder Angehörige. Dies gibt Ihnen bessere und schnellere Chancen auf eine Einstufung in einen Pflegegrad.

Durch das neue Pflegegesetz ab 1.1.2017 werden im Übrigen die Demenzkranken, anders als bisher,  gleich eingestuft wie körperlich erkrankte Pflegebedürftige.

Die Faustregel heißt hier: Je unselbständiger und hilfsbedürftiger ein Betroffener ist, je höher der Pflegegrad.

No Responses auf “Beantragung von Pflegegraden (bisher Pflegestufen)”

  1. […] der letztendlichen Begutachtung durch den MDK werden die jeweiligen Pflegegrade dann wie folgt […]

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