Zur Kurzzeitpflege:
Eine Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe (=Übergangspflege) kann unter bestimmten Voraussetzungen seit Januar 2016 in Anspruch genommen werden. Es gelten hierbei jedoch sehr strenge Regeln. Diese sind, wenn ein Unfall oder eine schwere Krankheit plötzlich eintritt. Man nennt dies dann Übergangspflege. Sie wird nur genehmigt wenn sie unbedingt erforderlich ist und die Pflege zu Hause nicht vorgenommen werden kann und erfolgt in entsprechenden Einrichtungen. Auch bei der Übergangspflege beträgt die Erstattung 1.612,–€ pro Jahr. Sie muss bei den Krankenkassen beantragt werden. Die Übergangspflege ist für Bedürftige, welche nicht dauerhaft pflegebedürftig sind.
Die Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe kann längstens 4 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden. Sollten die 4 Wochen jedoch nicht ausreichen, setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse oder den Sozialdiensten dann in Verbindung, ob in Ausnahmefällen eine Verlängerung möglich ist.
Zur Verhinderungspflege:
Die Gründe für eine Verhinderungspflege sind meist Urlaub, Reha Maßnahmen, Krankheit, Friseur- und Arzttermine, Teilnahme an Kursen durch die pflegenden Angehörigen. Diese hier aufgelisteten Gründe müssen jedoch nicht erwähnt werden um die nachstehenden Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind:
- Es muss auf jeden Fall eine Pflegestufe vorliegen (mindestens jedoch Pflegestufe 0 = eingeschränkte Alltagskompetenz).
- Der Pflegebedürftige muss zuvor durch eine private Pflegeperson (Freunde oder Angehörige) mindestens 6 Monate betreut worden sein („Vorauspflege“).
- Wird aber die Betreuung und Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst erbracht, so kann keine Verhinderungspflege beantragt werden. (Eine häusliche 24 Stunden Betreuung durch eine Pflegekraft aus Polen oder einem anderen osteuropäischen Land zum Beispiel ist jedoch nicht wie ein Pflegedienst zu werten).
- Wenn die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person, bis zum 2. Verwandtschaftsgrad durchgeführt wird oder durch eine Person, welche in häuslicher Gemeinschaft des zu Pflegenden lebt, beschränken sich die Erstattungskosten auf das monatliche Pflegegeld.
- Bitte beachten Sie auch, dass für die Verhinderungspflege der Pflegekasse alle Belege vorgelegt werden müssen.
- Wichtig: Ab 2015 können auf die Verhinderungspflege auch noch 50 % aus der Kurzzeitpflege angerechnet werden, d.h. somit erhöht sich dann der Betrag für die Verhinderungspflege pro Jahr auf 2.418 €.
Zu „niedrigschwelligen Dienstleistungen“:
Hier bezahlt die Krankenkasse pro Monat € 104,– bzw. € 208,–.
Voraussetzungen hierfür ist eine Pflegestufe. Der Antrag hierfür muss auch bei der Krankenkasse gestellt werden, und die Begutachtung wird auch hier durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) durchgeführt. Erkundigen Sie sich jedoch genau über das Vorgehen bei Ihrer Krankenkasse, da dies ganz unterschiedlich gehandhabt wird.
Es gibt hier strenge Richtlinien, welche für die Erstattung der Entlastungsleistungen gelten.
Diese sind:
- Diakonie, DRK, ASB etc.
- Familien- und Seniorenservice
- Helferkreise, Nachbarschaftshilfe, Vereine
- Ehrenamtliche Helfer und Helferinnen
- Ambulante Pflegedienste, Krankenkassenpflegedienste.
Diese Anbieter benötigen eine gesetzliche Zulassung zur Durchführung der Entlastungsleistungen.
Noch ein aufklärendes Beispiel:
Sollte Ihr Nachbar hin und wieder Ihre pflegebedürftige Mutter begleiten beim Spazierengehen z.B. und Sie dem Nachbarn dann diese Dienste vergüten, werden diese Kosten nicht von der Pflegekasse erstattet.
Sollte aber Ihr Nachbar für einen ehrenamtliche Verein oder die Nachbarschaftshilfe arbeiten, dann wird seine Leistung entsprechend über die Nachbarschaftshilfe oder den Verein abgerechnet.
[…] werden. Dies ist heute in vielen Kinos und Kunstgalerien auch mit Rollstuhl möglich. Im Rahmen der Verhinderungspflege ist es aber auch möglich eventuell einen Kurzurlaub mit dem Bedürftigen zu unternehmen. Hierfür […]
[…] Wochen. Die Kurzzeitpflege kann auf max. 8 Wochen verlängert werden, dann allerdings nicht mehr kombinierbar mit […]