Polnische Pflegekräfte legal beschäftigen
Was Sie über die Beschäftigung einer Pflegekraft aus Polen wissen sollten.
Das beschäftigen von polnischen Pflegekräften wird immer beliebter bei deutschen Senioren und Pflegebedürftigen. Bei dieser Form der häuslichen Betreuung werden die Betreuungsbedürftigen in den eigenen vier Wänden betreut. Die Vorteile liegen klar auf der Hand. Die häusliche Betreuung ist eine Möglichkeit für Pflegebedürftige in der gewohnten Umgebung zu bleiben und dies zu bezahlbaren Preisen. Nachfolgend möchten wir Sie über die verschiedenen Möglichkeiten z.B polnische Pflegekräfte legal zu beschäftigen informieren.
1. Entsendung mittels Entsendebescheinigung.
über eine sogenannte Entsendebescheinigung ist es Firmen mit Sitz innerhalb der EU möglich, ihre Angestellten in ein anderes EU Land zu entsenden. In der Praxis bedeutet dies, dass das Personal für einen befristeten Zeitraum z.B nach Deutschland reist, um dort beispielsweise eine Dienstleistung zu erbringen. Das Personal bleibt in diesem Zeitraum aber weiterhin bei dem im Heimatland ansässigen Unternehmen angestellt. Bei der häuslichen Seniorenbetreuung nimmt der Auftraggeber (Pflegebedürftige) also die Dienstleistung eines polnischen Dienstleisters in Anspruch. Es Bedarf bei dieser Art der Beschäftigung keiner vorherigen Behördengänge für den Auftraggeber. Personal kann dank des geringen bürokratischen Aufwands innerhalb weniger Tage vermittelt werden. Bavaria Care vermittelt ausschließlich entsendetes Personal. Das sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personal ist währende des gesamten Aufenthalts in Deutschland kranken und haftpflichtversichert. Der Dienstleistungsvertrag wird mit dem in Polen ansässigen Dienstleister abgeschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden.
2.Pflegekräfte aus Polen selbst anstellen
Seit dem 01.05.2011 haben Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates die Möglichkeit ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU frei zu wählen. Eine polnische Pflegekraft hat somit die Möglichkeit in Deutschland fest angestellt zu werden. Bei der 24h Betreuung zu Hause würde der Pflegebedürftige somit zum Arbeitgeber werden. Er schließt selbst einen Arbeitsvertrag mit der Pflegerin ab. Der Arbeitgeber (Pflegebedürftige) muss alle Pflichten eines Arbeitgebers berücksichtigen. Dazu gehören erstellen eines Arbeitsvertrags, Urlaubsgewährung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen etc. Das Anstellen von Personal aus Polen oder Osteuropa ist im Vergleich zu entsendetem Personal für den Auftraggeber mit einem relativ hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Beim Ausfall des Personals oder im Urlaub muss der Betreuungsempfänger weiteres Personal anstellen. Die Kosten für eine Festanstellung sind in der Regel etwas höher als bei der Entsendung von Personal.
3.Beschäftigung von selbständigen Pflegekräften
Polnische Pflegekräfte haben die Möglichkeit in Deutschland ein Gewerbe anzumelden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die sogenannte Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Diese ermöglicht Bürgern der EU-Mitgleidsstaaten sich in einem anderen EU-Land selbständig zu machen. Die Pflegehilfen erbringen somit eine gewerbliche Tätigkeit, die sie dem Betreuungsempfänger (Pflegebedürftigen) selbst in Rechnung stellen. Das Problem bei dieser Variante ist, dass die Pflegekraft aus Polen nicht nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, da dies dann einem Angestelltenverhältnis entsprechen würde. Da es in der häuslichen Seniorenbetreuung aber meist erforderlich ist, dass das Personal sich ausschließlich um einen Betreuungsbedürftigen kümmert, ist diese Form der Beschäftigung in der Praxis meist schwer umsetzbar. Die Inanspruchnahme einer Betreuungsdienstleistung durch einen einzigen Auftraggeber ist somit eine Scheinselbständigkeit und kann für polnische Pflegekräfte und deutsche Auftraggeber mit Bußgeldern geahndet werden.
Wichtig: Behandlungspflege oder medizinische Versorgung dürfen in der Regel nicht durch polnische Pflegekräfte erbracht werden. Die Qualifikation wird nicht automatisch anerkannt. Bei Bedarf ist es ratsam ergänzend einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen.